BFH - Beschluss vom 14.08.2006
III B 177/05
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2251
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5940/03

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Zivilprozesskosten keine agB

BFH, Beschluss vom 14.08.2006 - Aktenzeichen III B 177/05

DRsp Nr. 2006/25772

NZB: grundsätzliche Bedeutung, Zivilprozesskosten keine agB

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten ist nicht auf die Zwangsläufigkeit der Zahlungsverpflichtung selbst abzustellen sondern darauf, ob das Ereignis, durch das der Rechtsstreit letztlich veranlasst worden ist, für den Stpfl. zwangsläufig war.3. Für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit der Prozesskosten ist deshalb unerheblich, ob die zivilprozessuale Entscheidung, die nur Folge der Prozessführung ist, unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen ist.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: