BFH - Beschluss vom 11.01.2003
III B 97/02
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; InvZulG (1993) § 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 510

NZB: grundsätzliche Bedeutung, zulagenrechtliche Zuordnung von Mischbetrieben

BFH, Beschluss vom 11.01.2003 - Aktenzeichen III B 97/02

DRsp Nr. 2003/3202

NZB: grundsätzliche Bedeutung, zulagenrechtliche Zuordnung von Mischbetrieben

1. Die zulagenrechtliche Zuordnung von sog. Mischbetrieben ist durch die höchstrichterliche Rspr. dahin geklärt, dass zu prüfen ist, welche Tätigkeit überwiegt, wobei es in erster Linie auf die Wertschöpfungsanteile ankommt, die auf die einzelne Tätigkeiten entfallen. Hilfsweise können auch Kriterien wie Umsatz, investiertes Kapital, Arbeitslöhne herangezogen werden (Anschluss an Senats-Urt. v. 23.07.1976 - III R 166/73, BStBl II 1976, 705; III R 33/97, BStBl II 2000, 208).2. Die Frage, nach welchen Abgrenzungsmerkmalen das Überwiegen eines Betriebsbereichs bei gemischten Betrieben zu beurteilen ist, kann nur anhand des einzelnen Falles beantwortet werden, weil Mischbetriebe zu uneinheitliche Strukturen haben und die jedem Geschäftszweig anhaftenden Besonderheiten zu groß sind. Den richtigen Ausgangsmaßstab hat das FG als Tatsacheninstanz zu ermitteln (§ 96 FGO).

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; InvZulG (1993) § 3 S. 2 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).