BFH - Beschluss vom 28.02.2003
II B 9/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; ZweitWohnStG BE § 2 Abs. 6 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 837

NZB: grundsätzliche Bedeutung; Zweitwohnungssteuer

BFH, Beschluss vom 28.02.2003 - Aktenzeichen II B 9/02

DRsp Nr. 2003/6422

NZB: grundsätzliche Bedeutung; Zweitwohnungssteuer

Die Frage, ob eine vom Stpfl. bewohnte Wohnung auch dann der Zweitwohnungssteuer unterliegt, wenn er sie zwar als Nebenwohnung angemeldet hat, sie aber nach materiellen Melderecht seine Hauptwohnung bildet, ist bereits höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung. Nach der Rspr. des BFH (Urt. v. 5.3.1997 - II R 41/95, BFHE 182, 249) ist es möglich und verfassungsrechtlich unbedenklich, die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer nicht an die melderechtlichen Voraussetzungen einer Nebenwohnung, sondern an die Meldung als solche anzuknüpfen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; ZweitWohnStG BE § 2 Abs. 6 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war von Januar 1998 bis März 1999 in Berlin, X-Straße, mit Nebenwohnung und in Berlin, Y-Straße, mit Hauptwohnung gemeldet. Daher zog ihn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 28. Juni 2000 wegen der Wohnung an der X-Straße für die Jahre 1998 und 1999 zur Zweitwohnungsteuer nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz (BlnZwStG) vom 19. Dezember 1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin --GVBl Bln-- 1997, 686, 687) heran.