Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen betreffend die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erfüllt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil eine grundsätzliche Bedeutung, auf welche die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich berufen, nicht gegeben ist.
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