I. Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer freiberuflich tätigen Dokumentarfilmerin. Im Streitjahr erzielte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Filmregisseurin und aus nichtselbständiger Arbeit als angestellte Cutterin bei einer Rundfunkanstalt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) lediglich 1 250 EUR zum Abzug zu, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit gebildet habe. Das Finanzgericht (FG) folgte dieser Beurteilung.
II. Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision begehrt, ist als unbegründet zurückzuweisen.
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