Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen zu Unrecht, das Finanzgericht (FG) habe gebotene Hinweise unterlassen (Verletzung von § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und deshalb seine Entscheidung verfahrensfehlerhaft aufgrund eines unvollständigen Sachverhaltes getroffen. Bei --wie hier-- im Klageverfahren steuerlich beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (nach ihrer Ansicht notwendigen) Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2006 IX B 48/06, BFH/NV 2006, 2269, m.w.N.).
2. Darüber hinaus geht aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervor, was die Kläger im Falle des (nach ihrer Ansicht notwendigen) Hinweises konkret vorgetragen hätten und inwiefern das angefochtene Urteil --nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. zu dieser Darlegungsvoraussetzung, z.B. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2003 III B 135/03, BFH/NV 2004, 339).
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