BFH - Beschluss vom 23.08.2007
X B 183/07
Normen:
FGO § 76, § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2320
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2519/03

NZB: Hinweispflicht

BFH, Beschluss vom 23.08.2007 - Aktenzeichen X B 183/07

DRsp Nr. 2007/18745

NZB: Hinweispflicht

1. Das Gericht ist weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen erörtert. 2. Die richterliche Hinweispflicht hat nicht den Sinn, die Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten einzuschränken. 3. Jedenfalls dann, wenn die Rechtslage umstritten ist und wenn sie vor Gericht fachkundig vertreten sind, obliegt es grundsätzlich den Beteiligten, alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und ihren Vortrag darauf einzurichten.

Normenkette:

FGO § 76, § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe: