BFH - Beschluss vom 10.09.2003
X B 132/02
Normen:
AO § 97 Abs. 1 ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 139 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 495
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 337/98

NZB: Hinweispflicht, Urkundenbeweis

BFH, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen X B 132/02

DRsp Nr. 2003/15646

NZB: Hinweispflicht, Urkundenbeweis

1. Aus § 76 Abs. 1 FGO folgt, dass das FG die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen muss.2. Die Hinweispflicht gegenüber Beteiligten, die durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten sind, ist reduziert. Aus § 76 Abs. 2 FGO resultiert keine Verpflichtung des Gerichts, seine vorläufige Beweiswürdigung vor Erlass einer Entscheidung offen zu legen bzw. den Beteiligten gegenüber die einzelnen für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten.3. Auch im FG-Verfahren sind wegen des höheren Beweiswerts grds. Original-Urkunden vorzulegen.

Normenkette:

AO § 97 Abs. 1 ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 139 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.