BFH - Beschluss vom 06.11.2006
V B 107/05
Normen:
AO § 90 Abs. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 467
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 310/2004

NZB: im Ausland ansässige Zeugen

BFH, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen V B 107/05

DRsp Nr. 2007/797

NZB: im Ausland ansässige Zeugen

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein im Ausland ansässiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern vom Beteiligten, der die Vernehmung beantragt, zu stellen ist.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr (1983) als Einzelunternehmer eine ...fabrik. Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Steuerfahndungsprüfung stellte der Prüfer fest, dass der Kläger 1983 Arbeitslöhne in Höhe von 309 361 DM ausbezahlt hatte, die weder lohnversteuert noch als Betriebsaufwand verbucht worden waren. Nach einer auf der Grundlage privater und betrieblicher Unterlagen erstellten Geldverkehrsrechnung standen dem Kläger für die Lohnzahlungen keine privaten Mittel zur Verfügung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erhöhte deshalb die Umsätze im Schätzungswege um 371 361 DM und änderte den Umsatzsteuerbescheid für 1983 entsprechend.