BFH - Beschluß vom 27.03.2002
VII B 190/01
Normen:
AO § 119 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1275

NZB; inhaltliche Bestimmtheit einer Einspruchsentscheidung

BFH, Beschluß vom 27.03.2002 - Aktenzeichen VII B 190/01

DRsp Nr. 2002/10435

NZB; inhaltliche Bestimmtheit einer Einspruchsentscheidung

1. Die notwendige Bestimmtheit einer einen Haftungsbescheid abändernden Einspruchsentscheidung ist nicht zu verneinen, wenn die Einspruchsentscheidung ausdrücklich auf die Einspruchserwiderung des FA verweist, in der die betragsmäßige Herabsetzung der Haftungssumme aufgeteilt nach Steuerart, Steuerbetrag und Zeitraum aufgeführt ist.2. Die Rüge der Divergenz setzt voraus, dass den Entscheidungen vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war neben Herrn S Geschäftsführer einer in Konkurs gefallenen GmbH.

Für die nach Abschluss des Konkursverfahrens noch rückständigen Lohnsteuern und Lohnkirchensteuern nebst Investitionshilfeabgaben und Säumniszuschlägen nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sowohl den Kläger als auch den S mit gleichlautenden Bescheiden gestützt auf § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 69 AO 1977 in Haftung.

Auf die Einsprüche des Klägers und des S setzte das FA die Haftungsbeträge teilweise herab.

Die vom Kläger erhobene Klage, mit der er darüber hinaus die vollständige Aufhebung des Haftungsbescheides begehrte, hatte keinen Erfolg.