BFH - Beschluss vom 21.03.2003
III B 123/02
Normen:
AO § 8 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 944

NZB; InvZul; Klärungsbedürftigkeit und Klärbarkeit

BFH, Beschluss vom 21.03.2003 - Aktenzeichen III B 123/02

DRsp Nr. 2003/8118

NZB; InvZul; Klärungsbedürftigkeit und Klärbarkeit

1. Die Rechtsfrage, ob ein bedingter Rückkehrwille für die Beibehaltung eines Wohnsitzes illegal ausgereister DDR-Bürger in der ehemaligen DDR ausreicht, lässt sich anhand der höchstrichterlichen Rspr. klären und ist daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung.2. Die Beurteilung der Begleitumstände des Innehabens einer Wohnung liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet, sodass das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO an eine mögliche Würdigung des FG gebunden ist, sofern nicht eine zulässige und begründete Verfahrensrüge dagegen erhoben worden ist.

Normenkette:

AO § 8 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO).

Der Senat kann offen lassen, ob die grundsätzliche Bedeutung, insbesondere das erforderliche Allgemeininteresse an der Klärung der aufgeworfenen, bereits ausgelaufenes Recht betreffenden Rechtsfrage überhaupt entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden ist (vgl. dazu Beschlüsse vom 20. März 2000 III B 39/99, BFH/NV 2000, 1140, und vom 16. März 2000 III B 42/99, BFH/NV 2000, 1139).