Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO).
Der Senat kann offen lassen, ob die grundsätzliche Bedeutung, insbesondere das erforderliche Allgemeininteresse an der Klärung der aufgeworfenen, bereits ausgelaufenes Recht betreffenden Rechtsfrage überhaupt entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden ist (vgl. dazu Beschlüsse vom 20. März 2000 III B 39/99, BFH/NV 2000, 1140, und vom 16. März 2000 III B 42/99, BFH/NV 2000, 1139).
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