Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) in der Beschwerdebegründung genannten Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Auch hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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