BFH - Beschluss vom 12.04.2006
X B 138/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1462
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3462/00

NZB: Kaminkehrer - Kehrbezirk

BFH, Beschluss vom 12.04.2006 - Aktenzeichen X B 138/04

DRsp Nr. 2006/18650

NZB: Kaminkehrer - Kehrbezirk

Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass für den Kehrbezirk eines Kaminkehrers die allgemeinen Grundsätze gelten, welche der BFH zur Problematik des Vorliegens einer (einzigen) großräumigen Arbeitsstätte bzw. einer großräumigen Betriebsstätte aufgestellt hat. Von einer solchen großräumigen Arbeits- bzw. Betriebsstätte ist nicht auszugehen, wenn der Einsatzbereich ein weiträumiges Gebiet wie etwa denjenigen eines Stadtgebiets oder einen nicht unmittelbar zusammenhängenden größeren ländlichen Bereich umfasst.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) in der Beschwerdebegründung genannten Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Auch hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).