Die Beschwerde genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.
1. Dies gilt zum einen für die Rüge, die Revision sei deshalb zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), weil das Finanzgericht (FG) den Zufluss von Zinseinnahmen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgrund einer Kontokorrentabrede mit ihrem Ehemann bejaht habe, obwohl in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) weder geklärt sei, ob für den Ansatz von Einnahmen und Ausgaben nach § 11 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) identische Maßstäbe anzulegen seien, noch, ob der Zufluss von Einnahmen im Falle einer Schuldumschaffung (Novation) eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers, an der es vorliegend gefehlt habe, voraussetze.
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