Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Nrn. 1 und 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit den Einwendungen der Kläger bezüglich der Auslegung und Anwendung des Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargelegt worden ist (vgl. zu den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).
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