Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Finanzgericht (FG) ist nicht vom Senatsbeschluss vom 25. März 2003 I B 166/02 (BFH/NV 2003, 1193) und vom Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2003 VI ZB 50/03 (Neue Juristische Wochenschrift 2004, 688) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Es hat vielmehr die Grundsätze dieser Entscheidungen seinem Urteil vorangestellt. Es ist gleichwohl davon ausgegangen, den früheren Prozessbevollmächtigten treffe ein Verschulden daran, dass der Einspruch erst verspätet beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eingegangen ist. Selbst wenn die Würdigung des FG rechtsfehlerhaft sein sollte, liegen ihr keine von den genannten Entscheidungen abweichenden Rechtssätze zugrunde.