Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Die aufgeworfenen Rechtsfragen rechtfertigen keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie betreffen einzelne Sachverhaltselemente des Streitfalls, die das Finanzgericht (FG) im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls (§ 118 Abs. 2 FGO) als Tatfrage zu würdigen hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2002 IX B 14/02, BFH/NV 2003, 191; vom 28. Januar 2003 VI B 161/00, BFH/NV 2003, 793).
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