BFH - Beschluss vom 20.04.2006
VII B 332/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; KraftStDV § 5 Abs. 2 Nr. 3 ; KraftStG § 1 Abs. 1 § 7 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1519
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 246/04

NZB: Kfz-Steuer - Ende der Steuerpflicht

BFH, Beschluss vom 20.04.2006 - Aktenzeichen VII B 332/05

DRsp Nr. 2006/18905

NZB: Kfz-Steuer - Ende der Steuerpflicht

1. Schuldner der Kfz-Steuer ist der sog. Halter, d. h. derjenige, für den ein Wagen zum Verkehr zugelassen ist.2. Maßgebend für das Ende der Steuerpflicht sind Rückgabe bzw. Einziehung des Kfz-Scheins und die Entfernung des Dienststempels auf dem Kennzeichen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; KraftStDV § 5 Abs. 2 Nr. 3 ; KraftStG § 1 Abs. 1 § 7 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Halter eines Oldtimer-Fahrzeugs ..., der ab 1999 nicht mehr zur Hauptuntersuchung (TÜV) vorgeführt und im Streitzeitraum wegen Reparaturbedarfs nicht im Straßenverkehr genutzt wurde.

Als dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bei einem Bestandsabgleich mit der Kfz-Zulassungsbehörde bekannt wurde, dass das Fahrzeug (Kfz) steuerlich nicht erfasst war, versteuerte er das Kfz mit Bescheid vom 3. März 2004 für den Zeitraum ab 12. April 2000 nach und erließ den Endbescheid, nachdem der Kläger den Wagen bei der Zulassungsstelle abgemeldet hatte.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Finanzgericht (FG) habe sich nicht mit den sich im Streitfall aufdrängenden Rechtsfragen auseinander gesetzt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).