1. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn diese durch die BFH-Rspr. bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen.2. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass der behinderungsbedingte Mehrbedarf grundsätzlich durch Einzelnachweis zu belegen ist.3. Bei vollstationärer Unterbringung entspricht der Ansatz der Heimkosten einem Einzelnachweis, sodass daneben für den Pauschbetrag gem. § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG kein Raum ist.
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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