BFH - Beschluss vom 26.10.2006
III B 15/06
Normen:
EStG § 65 § 66 ; EWGV 1408/71 Art. 77 ; EWGV 574/72 Art. 10 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 228
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 419/04

NZB: Kindergeld, Grenzgänger Schweiz

BFH, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen III B 15/06

DRsp Nr. 2006/29886

NZB: Kindergeld, Grenzgänger Schweiz

1. Die in der Schweiz als Ergänzung zur Invalidenrente gezahlte Kinderrente beinhaltet eine Leistung, die einem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist, sodass für den Zeitraum bis Mai 2002 nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 EStG kein Anspruch auf Kindergeld besteht.2. Für den Zeitraum ab Juni 2002 gelten im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz die VO Nr. 1408/71 und die VO Nr. 574/72. Danach besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach § 66 EStG nicht, wenn die ausgezahlte Kinderrente das in Deutschland gewährte Kindergeld übersteigt.

Normenkette:

EStG § 65 § 66 ; EWGV 1408/71 Art. 77 ; EWGV 574/72 Art. 10 lit. a ;

Gründe:

I. Die verheiratete, nicht erwerbstätige Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt zunächst für ihre am 2. März 1994 und am 21. Oktober 1996 geborenen Söhne M und L Kindergeld.

Durch Datenaustausch mit der zuständigen Oberfinanzdirektion erfuhr die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) im April 2003, dass der Ehemann der Klägerin in den Jahren 1999 und 2000 als Grenzgänger in der Schweiz beschäftigt gewesen sei. Auf Nachfrage der Familienkasse teilte die Klägerin mit, ihr Ehemann sei infolge eines schweren Verkehrsunfalls auf dem Weg zur Arbeit in die Schweiz im Juni 1999 erwerbsunfähig geworden.