I. Die verheiratete, nicht erwerbstätige Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt zunächst für ihre am 2. März 1994 und am 21. Oktober 1996 geborenen Söhne M und L Kindergeld.
Durch Datenaustausch mit der zuständigen Oberfinanzdirektion erfuhr die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) im April 2003, dass der Ehemann der Klägerin in den Jahren 1999 und 2000 als Grenzgänger in der Schweiz beschäftigt gewesen sei. Auf Nachfrage der Familienkasse teilte die Klägerin mit, ihr Ehemann sei infolge eines schweren Verkehrsunfalls auf dem Weg zur Arbeit in die Schweiz im Juni 1999 erwerbsunfähig geworden.
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