I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis zu seinem Austritt im April 2002 Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Er wendet sich gegen die Festsetzung der Kirchensteuern für die Streitjahre (2001 und 2002) durch den Beklagten und Beschwerdegegner, das Katholische Kirchensteueramt S. Er hat vorgetragen, die Kirche habe ihm in einer persönlichen Lebenskrise Hilfe und Unterstützung verweigert. Da die Kirche ihm bis zum Austritt folglich nicht ein "Minimum an Daseinsfürsorge im Sinne einer Gegenleistung" gewährt habe, könne er die Zahlung der Kirchensteuer verweigern. Das Finanzgericht (FG) München hat die Klage mit Urteil vom 19. September 2006 13 K 3945/04 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision gegen das Urteil und beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
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