Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
1. Der Senat lässt offen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan haben. Das finanzgerichtliche Urteil weicht jedenfalls nicht von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. März 1987 IX R 111/86 (BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668) und vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95 (BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468) ab.
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