BFH - Beschluß vom 27.05.2002
IX B 185/01
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1299

NZB; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Prognose zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Beschluß vom 27.05.2002 - Aktenzeichen IX B 185/01

DRsp Nr. 2002/10491

NZB; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Prognose zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht

Die Rechtsfrage, ob es bei der Prognoseentscheidung zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht nur auf die voraussichtliche Lebenserwartung des Nutzenden ankommt oder ob auch die mögliche Nutzung durch unentgeltliche Rechtsnachfolger des Nutzenden einzubeziehen ist, ist nicht klärungsbedürftig, wenn der Stpfl. erst nach 43 Jahren, d. h. nach Überschreiten des von ihm selbst für angemessen gehaltenen Prognosezeitraums von ca. 30 bis 35 Jahren, mit Gewinnen rechnen kann.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.

1. Der Senat lässt offen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan haben. Das finanzgerichtliche Urteil weicht jedenfalls nicht von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. März 1987 IX R 111/86 (BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668) und vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95 (BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468) ab.