BFH - Beschluß vom 21.05.2002
IX B 180/01
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1297

NZB; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; gewerblicher Grundstückshandel - Zwangsversteigerung

BFH, Beschluß vom 21.05.2002 - Aktenzeichen IX B 180/01

DRsp Nr. 2002/10490

NZB; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; gewerblicher Grundstückshandel - Zwangsversteigerung

1. Die Rechtsfrage, ob Veräußerungen in der Zwangsversteigerung als Beweisanzeichen für eine Verkaufsabsicht bei Erwerb herangezogen werden können, oder ob sie ähnlich wie im BFH-Fall vom 07.11.1990 X R 170/87 wegen der besonderen Zwangslage von vornherein als Indizien ausscheiden, ist mangels Klärungsfähigkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung, wenn das FG seine Entscheidung, einen gewerblichen Grundstückshandel abzulehnen, auch auf weitere, allein tragende Indizien gestützt hat.2. Zur Rüge des Übergehens von Beweisanträgen

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Konkursverwalter über das Vermögen des X (Gemeinschuldner). Der Gemeinschuldner ist Arzt und erzielte im Streitjahr (1993) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Über sein Vermögen wurde 1992 die Sequestration und im Streitjahr das Konkursverfahren eröffnet.