BFH - Beschluss vom 17.10.2002
I B 69/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 324

NZB: Klärungsbedürftigkeit von BFH-Formulierungen

BFH, Beschluss vom 17.10.2002 - Aktenzeichen I B 69/01

DRsp Nr. 2003/159

NZB: Klärungsbedürftigkeit von BFH-Formulierungen

1. Zitiert ein Kl. einen einzelnen Passus aus einer BFH-Entscheidung und gibt an, dieser sei aus sich heraus nicht verständlich, ist zweifelhaft, ob damit überhaupt eine Rechtsfrage i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aufgeworfen wird.2. Es ist nicht klärungsbedürftig, was der BFH mit einer in mehreren Urteilen verwendeten Formulierung ausdrücken will, wenn sich dieses durch die einschlägige höchstrichterliche Rspr. und unter Berücksichtigung des Kontextes der jeweiligen Entscheidung entnehmen lässt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen, das die wirtschaftliche und technische Beratung, Planung, Verwertung und Verwaltung von Grundbesitz und sonstigen Vermögenswerten zum Gegenstand hat. Gesellschafter der Klägerin war in den Streitjahren zu 100 % A, der auch ihr Geschäftsführer war. Als solcher erhielt er kein Festgehalt, sondern die Bezahlung erfolgte nach Zeitaufwand. Derzeit befindet sich die Klägerin in Liquidation.

Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wurde u.a. folgendes festgestellt: