Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides, mit dem die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als ehemalige Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH für rückständige Umsatzsatzsteuervorauszahlungen einer GmbH & Co. KG in Anspruch genommen worden ist. Nach erfolglosem Einspruch sah auch das Finanzgericht (FG) den Haftungstatbestand gemäß § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) als erfüllt an. Es hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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