BFH - Beschluss vom 28.08.2003
VII B 359/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 153
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5281/98

NZB: Klärungsfähigkeit

BFH, Beschluss vom 28.08.2003 - Aktenzeichen VII B 359/02

DRsp Nr. 2003/14725

NZB: Klärungsfähigkeit

Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides, mit dem die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als ehemalige Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH für rückständige Umsatzsatzsteuervorauszahlungen einer GmbH & Co. KG in Anspruch genommen worden ist. Nach erfolglosem Einspruch sah auch das Finanzgericht (FG) den Haftungstatbestand gemäß § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) als erfüllt an. Es hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.