BFH - Beschluss vom 31.10.2002
XI B 42/02
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO -ÄndG 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 483

NZB; Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 31.10.2002 - Aktenzeichen XI B 42/02

DRsp Nr. 2003/2631

NZB; Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

An dem Darlegungserfordernis der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage hat sich durch die Neufassung des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gegenüber § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. nichts geändert.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO -ÄndG 2;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützen, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere haben die Kläger nicht dargelegt, dass die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Revisionsverfahren geklärt werden kann, obgleich das Finanzgericht (FG) insoweit ihre Klage als unzulässig abgewiesen hat.