Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützen, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere haben die Kläger nicht dargelegt, dass die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Revisionsverfahren geklärt werden kann, obgleich das Finanzgericht (FG) insoweit ihre Klage als unzulässig abgewiesen hat.
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