Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118; vom 3. Juni 2003 X B 102/02, BFH/NV 2003, 1209); jedenfalls sind die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht gegeben.
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