Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat seine Ermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht dadurch verletzt, dass es kein Sachverständigengutachten über den Wert der Wirtschaftsgüter eingeholt hat, die die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer erworben hat.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|