Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beschränkt sich die Entscheidung des Senats darauf, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. § 138 Abs. 1, § 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 91a der Zivilprozessordnung -- ZPO --).
Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten des gesamten Rechtsstreits dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufzuerlegen. Denn seine Beschwerde hätte keinen Erfolg gehabt und nicht zur Zulassung der Revision geführt. Der Kläger wäre damit im Ergebnis mit seiner Klage erfolglos geblieben.
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