Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Verfahrensmangel in der gesetzlich geforderten Form bezeichnet. Anwendbar ist die Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) -- FGO a.F.--, weil das angefochtene Urteil dem Kläger vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (Art. 4 2.FGOÄndG).
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