BFH - Beschluß vom 12.03.2002
VIII B 2/01
Normen:
AO § 171 Abs. 10 ; FGO §§ 76 96 Abs. 1 § § 108, 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1273

NZB; KSt-Bescheid Grundlagenbescheid für ESt?

BFH, Beschluß vom 12.03.2002 - Aktenzeichen VIII B 2/01

DRsp Nr. 2002/10485

NZB; KSt-Bescheid Grundlagenbescheid für ESt?

1. Unrichtigkeiten im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils sind nicht im Rechtsmittelverfahren beim BFH, sondern grds. nur mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) beim FG geltend zu machen.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht.3. Etwaige Fehler des FG bei der Beweiswürdigung sind grds. einer Nachprüfung durch den BFH im Verfahren der NZB und der Revision entzogen. Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung des FG nur daraufhin überprüfen, ob die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze beachtet wurden.4. Der KSt-Bescheid ist im Verhältnis zum ESt-Bescheid kein Grundlagenbescheid i.S.v. § 171 Abs. 10 AO.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 ; FGO §§ 76 96 Abs. 1 § § 108, 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Verfahrensmangel in der gesetzlich geforderten Form bezeichnet. Anwendbar ist die Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) -- FGO a.F.--, weil das angefochtene Urteil dem Kläger vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (Art. 4 2.FGOÄndG).