Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind in der Beschwerdeschrift die geltend gemachten Zulassungsgründe darzulegen. Ist das angefochtene Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) das Entscheidungsergebnis tragen, so muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; vom 18. Mai 1994 II B 29/94, BFH/NV 1995, 125; vom 29. Mai 1996 I B 118/95, BFH/NV 1997, 66; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 59, m.w.N.).
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