BFH - Beschluss vom 30.01.2003
VIII B 155/02
Normen:
AO § 8 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 881

NZB; kumulative Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 30.01.2003 - Aktenzeichen VIII B 155/02

DRsp Nr. 2003/8001

NZB; kumulative Urteilsbegründung

1. Hat das FG sein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, muss wegen jeder Urteilsbegründung ein Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen.2. Die Frage, ob jemand einen inländischen Wohnsitz hat, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb für das Revisionsgericht nur eingeschränkt nachprüfbar.

Normenkette:

AO § 8 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage nicht nur mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Wohnsitz im Inland innegehabt habe (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --), sondern außerdem auch deshalb, weil die Kinder des Klägers keinen inländischen Wohnsitz innegehabt hätten und der Kindergeldanspruch daher nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG entfalle.

Hat das FG sein Urteil kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt werden und vorliegen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 525).