Die Beschwerde ist unzulässig.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage nicht nur mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Wohnsitz im Inland innegehabt habe (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --), sondern außerdem auch deshalb, weil die Kinder des Klägers keinen inländischen Wohnsitz innegehabt hätten und der Kindergeldanspruch daher nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG entfalle.
Hat das FG sein Urteil kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt werden und vorliegen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 525).
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