BFH - Beschluss vom 24.03.2003
II B 41/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1067

NZB: kumulative Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 24.03.2003 - Aktenzeichen II B 41/02

DRsp Nr. 2003/8311

NZB: kumulative Urteilsbegründung

Ist die Vorentscheidung auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich nach Auffassung des FG die Entscheidung tragen, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 3. April 1998 verpflichtet sich die X-GmbH (GmbH), die im Grundbuch von ... Bl. 2841 verzeichneten Flurstücke 33/4 und 33/5 an eine von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu benennende Person zum Preis von 1 090 000 DM zu verkaufen. Die Verpflichtung war bis zum 30. Mai 1998 befristet.

Mit weiterer notariell beurkundeter Vereinbarung vom selben Tag verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der GmbH, das Grundstück zu dem angegebenen Kaufpreis selbst zu erwerben, wenn sie bis zum 30. Mai 1998 keinen Käufer benannt habe.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 20. Juni 1998 verkaufte die Klägerin das Grundstück im eigenen Namen an einen Dritten zum Kaufpreis von 1 650 000 DM.