Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt ein Verfahrensmangel vor.
1. Wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung nur dann zugelassen werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt, deren Beantwortung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495; Seer in Tipke/Kruse, - , § Rz. 52). Daran fehlt es, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt hat, von denen nur eine grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 31, m.w.N.).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|