I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb aufgrund eines Kauf- und Werkvertrags vom 22. Dezember 1999 von der Projektentwicklungsgesellschaft P-GmbH (Verkäuferin) eine Wohnung. Der Kaufpreis (Festpreis) betrug 225 000 DM einschließlich 31 034,48 DM Mehrwertsteuer. Die Verkäuferin hatte die Wohnung an die M-GmbH (Mieterin) vermietet, die sie nach Angaben der Klägerin als Büro nutzte. Laut Kauf- und Werkvertrag trat die Klägerin in das Mietverhältnis ein. Als Miete war ein Betrag von 1 184,83 DM vereinbart, der sich wie folgt zusammensetzte:
monatlicher Mietzins 900,00 DM
16 % Mehrwertsteuer 144,00 DM
Nebenkosten 140,83 DM
1 184,83 DM
Tatsächlich hat die Mieterin, an der die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrags zu 50 % beteiligt war, keine Miete gezahlt.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1999 machte die Klägerin die Umsatzsteuer von 31 034,48 DM als Vorsteuer geltend.
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