BFH - Beschluss vom 14.06.2006
V B 195/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2090
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 142/03

NZB: kumulative Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 14.06.2006 - Aktenzeichen V B 195/05

DRsp Nr. 2006/23506

NZB: kumulative Urteilsbegründung

Hat das FG seine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb die Verwaltung und Vermietung von gewerblichen Grundstücken. Er hatte ein Grundstück gemietet und sich gegenüber dem Vermieter verpflichtet, für dessen zusätzliche Aufwendungen zur Herstellung der gastronomischen Nutzung der gemieteten Räume eine Bankbürgschaft in Höhe von 440 000 DM beizubringen. Nach vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses zahlte die Sparkasse den vom Vermieter geltend gemachten Betrag in Höhe von 418 000 DM aus der Bürgschaft. Diesen Betrag forderte der Kläger von dem Vermieter aufgrund einer Zivilklage zurück; das Gericht war der Auffassung, der Kläger sei dem Grunde nach zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet gewesen; wegen vorzeitiger Rückgabe der Mietsache mit Rücksicht auf deren Wertsteigerung stehe ihm jedoch ein Wertausgleich zu.