Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.
1. Ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt werden und vorliegen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; vom 5. Oktober 1992 V B 88/92, BFH/NV 1993, 426; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 28, m.w.N. der Rechtsprechung).
Das FG hat das Begehren des Klägers, im Streitjahr eine Ansparrücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewinnmindernd zu berücksichtigen, mit einer Doppelbegründung abgewiesen.
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