BFH - Beschluss vom 25.01.2006
X B 143/05
Normen:
EStG § 7g ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 809
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 1375/03

NZB: kumulative Urteilsbegründung, Ansparrücklage

BFH, Beschluss vom 25.01.2006 - Aktenzeichen X B 143/05

DRsp Nr. 2006/3032

NZB: kumulative Urteilsbegründung, Ansparrücklage

1. Ist das FG-Urteil kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt werden und vorliegen.2. Für Investitionen, von denen bereits feststeht, dass sie nicht mehr vorgenommen werden, darf keine Ansparrücklage gebildet werden. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung wird davon nicht berührt.

Normenkette:

EStG § 7g ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.

1. Ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt werden und vorliegen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; vom 5. Oktober 1992 V B 88/92, BFH/NV 1993, 426; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 28, m.w.N. der Rechtsprechung).

Das FG hat das Begehren des Klägers, im Streitjahr eine Ansparrücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewinnmindernd zu berücksichtigen, mit einer Doppelbegründung abgewiesen.