Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass nach den --durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 2002, 4621, BStBl I 2003, 3)-- aufgehobenen §§ 39b Abs. 7, 39a Abs. 6, 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Arbeitslohn für geringfügig Beschäftigte nur dann steuerfrei ausgezahlt werden konnte, wenn eine sog. Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat. Eine solche Bescheinigung habe dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aber nicht vorgelegen. Ein Wechsel von der Lohn-Regelbesteuerung zur Pauschalierung scheide aus.
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