BFH - Beschluss vom 24.01.2006
VI B 123/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 945
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1955/04

NZB: kumulative Urteilsbegründung; ausgelaufenes Recht

BFH, Beschluss vom 24.01.2006 - Aktenzeichen VI B 123/05

DRsp Nr. 2006/7319

NZB: kumulative Urteilsbegründung; ausgelaufenes Recht

1. Hat das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich gesehen das Urteil trägt, muss zu jeder dieser Begründungen ein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt werden.2. Rechtsfragen, die sich nur aufgrund von ausgelaufenem oder auslaufendem Recht stellen, rechtfertigen regelmäßig nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass nach den --durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 2002, 4621, BStBl I 2003, 3)-- aufgehobenen §§ 39b Abs. 7, 39a Abs. 6, 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Arbeitslohn für geringfügig Beschäftigte nur dann steuerfrei ausgezahlt werden konnte, wenn eine sog. Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat. Eine solche Bescheinigung habe dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aber nicht vorgelegen. Ein Wechsel von der Lohn-Regelbesteuerung zur Pauschalierung scheide aus.