BFH - Beschluss vom 06.03.2006
X B 102/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1134
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4706/02 E

NZB: kumulative Urteilsbegründung; Divergenz

BFH, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen X B 102/05

DRsp Nr. 2006/10889

NZB: kumulative Urteilsbegründung; Divergenz

1. Ist das angegriffene Urteil nebeneinander (kumulativ) auf mehrere Rechtsgrundsätze gestützt, von denen jeder für sich das Urteil trägt, so ist eine Rechtsfrage, die sich nur im Hinblick auf eine dieser Erwägungen stellt, nicht entscheidungserheblich, es sei denn, dass auch im Hinblick auf die anderen Rechtsgründe die Zulassung der Revision gerechtfertigt wäre. In einem solchen Fall muss für jede der selbstständig tragenden Erwägungen das FG ein Zulassungsgrund dargelegt werden.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, denn sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO nicht schlüssig dargelegt.