BFH - Beschluss vom 26.06.2003
X B 15/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1419

NZB; kumulative Urteilsbegründung; gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Beschluss vom 26.06.2003 - Aktenzeichen X B 15/03

DRsp Nr. 2003/11956

NZB; kumulative Urteilsbegründung; gewerblicher Grundstückshandel

1. Hat das FG seine Entscheidung kumulativ auf zwei jeweils für sich allein tragende Gründe gestützt, muss der Beschwerdeführer für jede der selbstständig tragenden Begründungen einen Revisionszulassungsgrund schlüssig geltend machen.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.3. Nach höchstrichterlicher Rspr. ist eine bei Erwerb vorhandene bedingte Veräußerungsabsicht ausreichend, um einen gewerblichen Grundstückshandel anzunehmen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.