BFH - Beschluss vom 04.08.2005
II B 34/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2229
BFH/NV 2005, 2229
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1351/01

NZB: kumulative Urteilsbegründung; unrichtige Rechtsanwendung

BFH, Beschluss vom 04.08.2005 - Aktenzeichen II B 34/04

DRsp Nr. 2005/17931

NZB: kumulative Urteilsbegründung; unrichtige Rechtsanwendung

1. Hat das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich gesehen das Urteil trägt, muss der Beschwerdeführer zu jeder dieser Begründungen einen Grund für die Zulassung der Revision darlegen.2. Das bloße Geltendmachen der Unrichtigkeit der Rechtsanwendung durch das FG reicht nicht aus, einen Revisionszulassungsgrund darzutun.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die M-GmbH ordnete mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22. Dezember 1983 das wirtschaftliche Eigentum an ihr gehörendem Grundbesitz der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR, zu. Zugleich wurde ein Anspruch auf die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums begründet. Die Klägerin wurde dabei von der M-GmbH aufgrund einer nach deren Ansicht bestehenden Vollmacht vertreten. In der Folgezeit wurde das Grundstück bebaut.