I. Die M-GmbH ordnete mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22. Dezember 1983 das wirtschaftliche Eigentum an ihr gehörendem Grundbesitz der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR, zu. Zugleich wurde ein Anspruch auf die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums begründet. Die Klägerin wurde dabei von der M-GmbH aufgrund einer nach deren Ansicht bestehenden Vollmacht vertreten. In der Folgezeit wurde das Grundstück bebaut.
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