Die Beschwerde ist unzulässig.
Zwar haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angegeben, die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 1999 sei ihnen und ihrem Prozessbevollmächtigten nicht zugegangen, so dass ihnen das rechtliche Gehör versagt worden sei. Der Sache nach machen sie damit aber einen Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, weil sie --die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt-- vor dem Finanzgericht dann nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten waren. In einem solchen Fall ist die Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 2000 X B 50/99, BFH/NV 2000, 1223, m.w.N.).
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