BFH - Beschluss vom 11.01.2006
X B 118/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 796
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1100/04

NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils

BFH, Beschluss vom 11.01.2006 - Aktenzeichen X B 118/05

DRsp Nr. 2006/2039

NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils

1. Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit rechtfertigen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.2. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert darlegt, dass die Vorabentscheidung an einem besonders schwerwiegenden materiell-rechtlichen Fehler leidet, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers und der BFH-Rechtsprechung zur Zulassung der Revision führen könnte.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Die allein auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass den von ihm formulierten Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommt.

a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.).