BFH - Beschluss vom 24.01.2006
VI B 60/05
Normen:
FGO § 108 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 805
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 168/03

NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils

BFH, Beschluss vom 24.01.2006 - Aktenzeichen VI B 60/05

DRsp Nr. 2006/3060

NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils

Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestands sind nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen ggf. zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 108 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.