BFH - Beschluss vom 23.06.2003
III B 152/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1290

NZB: Mehrfachbegründung, Bindung des FG an Verwaltungsanweisungen

BFH, Beschluss vom 23.06.2003 - Aktenzeichen III B 152/02

DRsp Nr. 2003/10567

NZB: Mehrfachbegründung, Bindung des FG an Verwaltungsanweisungen

1. Stützt das FG sein Urteil auf mehrere Begründungen, die die Entscheidung selbstständig tragen, ist die NZB nur zulässig, wenn zu jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund form- und fristgerecht dargelegt wird.2. Es ist höchstrichterlich erklärt, dass für norminterpretierende Verwaltungsanweisungen keine Bindung der Steuergerichte besteht. Zur Selbstbindung führende Billigkeitsregelungen der Verwaltung sind hingegen auch von den Steuergerichten zu beachten, allerdings nicht im Anfechtungsverfahren, sondern in einem besonderen Verwaltungsverfahren.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 116 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO).