BFH - Beschluss vom 04.09.2002
IX B 184/01
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 183

NZB; mehrfache Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 04.09.2002 - Aktenzeichen IX B 184/01

DRsp Nr. 2003/1377

NZB; mehrfache Urteilsbegründung

Ist das Urteil des FG auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, muss mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muss mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. November 1998 VIII B 18/98, BFH/NV 1999, 513; vom 12. Mai 2000 IV B 74/99, BFH/NV 2000, 1133; vom 16. Juli 2001 V B 44/01, BFH/NV 2001, 1620). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht.