BFH - Beschluss vom 07.10.2003
IX B 79/03
Normen:
AO §§ 88 183 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 11

NZB: Meinungsverschiedenheit i.S.d. § 183 Abs. 2 Satz 1 AO

BFH, Beschluss vom 07.10.2003 - Aktenzeichen IX B 79/03

DRsp Nr. 2003/14568

NZB: Meinungsverschiedenheit i.S.d. § 183 Abs. 2 Satz 1 AO

1. Die angegebene und nunmehr abweichende Wohnanschrift eines der beiden Gesellschafter und ehemaligen Lebenspartner lässt nur mögliche, nicht aber zwingende Schlussfolgerungen aus der mitgeteilten Tatsache in Bezug auf das Verhältnis der ehemalige Lebenspartner zu; dabei handelt es sich aber nicht um die nach § 183 Abs. 2 AO erforderliche positive Kenntnis.2. Auch unter Berücksichtigung der nach § 88 AO dem FA auferlegten Ermittlungspflicht ist es Sache der Beteiligten, das FA vom Vorliegen ernstlicher Meinungsverschiedenheiten ausreichend in Kenntnis zu setzen, um eine Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids nicht nur an den Empfangsbevollmächtigten sicherzustellen. Die bloße Mitteilung lediglich unvollständiger Angaben zum Thema "Meinungsverschiedenheiten" genügt nicht.

Normenkette:

AO §§ 88 183 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben (s. unter 1.), zum Teil (s. unter 2.) entspricht die Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) liegen nicht vor.