Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO nicht gewährt werden kann.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat zwar innerhalb der einmonatigen Frist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO Beschwerde gegen das am 21. September 2005 zugestellte Urteil des Finanzgerichts wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Sie hat es jedoch unterlassen, innerhalb der bis zum 21. November 2005 laufenden Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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