BFH - Beschluss vom 30.03.2006
III B 56/05
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1485
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5426/02

NZB: Mitwirkungspflicht; Sachaufklärungsrüge

BFH, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen III B 56/05

DRsp Nr. 2006/18889

NZB: Mitwirkungspflicht; Sachaufklärungsrüge

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Stpfl. bei ungeklärten Bareinzahlungen auf ein betriebliches Bankkonto wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die Mittel herkommen, verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet ist.2. Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht kann das FG von weiterer Sachverhaltsaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen.3. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht.4. Die Rüge, das FG habe zu Unrecht zu Lasten der Kl. die Beweislast umgekehrt, bezeichnet keinen Verfahrensfehler. Denn die Entscheidung über die Beweislast ist - ebenso wie die Beweiswürdigung - revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.