BFH - Beschluss vom 09.02.2005
X B 21/04
Normen:
FGO § 76 § 94 § 96 ; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1114
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 109/01

NZB: Mitwirkungspflicht, Verstoß gegen Inhalt der Akten

BFH, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen X B 21/04

DRsp Nr. 2005/5760

NZB: Mitwirkungspflicht, Verstoß gegen Inhalt der Akten

1. Dem Stpfl. obliegt es schon im Verwaltungsverfahren, seiner Erklärungspflicht (Vorlage der Steuererklärung) nachzukommen.2. Das Vorbringen, das Urteil sei nach Ende der Beratung um 15.25 Uhr verkündet worden, obwohl laut Sitzungsniederschrift das Ende der mündlichen Verhandlung um 15.27 Uhr war, bezeichnet keinen Verfahrensmangel. Denn der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Verhandlung/Sitzung sind keine in der Niederschrift festzustellenden Angaben.

Normenkette:

FGO § 76 § 94 § 96 ; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 7 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Kläger haben den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.