I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist ein Motorsportclub, der in der Rechtsform des eingetragenen Vereins gemeinnützige Zwecke verfolgt. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finazamt --FA--) folgte zunächst den Umsatzsteuererklärungen des Klägers für 1993 bis 1995 (Streitjahre).
Nach einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, die vom Kläger veranstalteten Hauptrennen seien kein steuerbegünstigter Zweckbetrieb (§ 67a der Abgabenordnung -- AO 1977--), weil ausländische Sportler für die Teilnahme an diesen Rennen Zahlungen erhalten hätten, ohne --wie im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 67a Abs. 3 Nr. 2 AO 1977 gefordert-- die konkreten Ausgaben zu belegen. Es erließ dementsprechend nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geänderte Bescheide für die Streitjahre.
Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
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